Statuten und Dokumente Verein Vlaska
- Name und Sitz
Unter dem Namen „Vlaska“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bülach. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt den Erhalt, die Belebung und eine nachhaltige Entwicklung des Dorfes „Vlaska“ in der Region Pomoravlje in Serbien. Der Verein unterstützt Bestrebungen fachlich und finanziell, um im Dorf ,,Vlaska’’ Bauten und Anlagen zu erneuern sowie deren Nutzung zu fördern. Der Verein unterstützt ökologische und umweltbewusste Projekte und engagiert sich für den Schutz von Umwelt sowie Klima. Dazu fördert er die Biodiversität und unterstützt die ökologische Landwirtschaft.
Verein Vlaska verfolgt für sich keine kommerziellen Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
Die Organe und Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen aller Art und Zinsen und Ähnliches
- Organisation von kulturellen und sportlichen Anlässen. Erwünscht ist die Teilnahme der Aktiv- und Passivmitglieder an den Veranstaltungen des Vereins. Darüber hinaus finden regelmässig weitere Anlässe statt, welche in ungezwungener Atmosphäre die freundschaftlichen und kulturellen Kontakte vertiefen sollen.
Die Mietgliederbeiträge belaufen sich auf min. CHF 10.00.- pro Monat und Person. Die einbezahlten Beiträge können der geführten Buchhaltung entnommen werden, welche regelmässig aktualisiert wird. Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederbeiträge nicht befreit.
- Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
- Erlöschen der Mitgliedschaft Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.
- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vereinsvorstand
- Rechnungsrevisor
- Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung gemäss Art. 64 abs. 1 ZGB welche vom Vorstand einberufen wird. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet 1-mal jährlich statt.
Die schriftliche/Elektronische Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Mietgliederversammlung.
Sie behandelt alle statutarischen sowie weitere Geschäfte, die ihr zur Behandlung
überwiesen werden.
Anträge der Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vorher schriftlich beim
Präsidenten eingereicht werden.
Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme der Jahresrechnung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten und Wahlen
- Entscheid über Ausschlüsse oder Verleihung der Ehrenmitgliedschaft von Mitgliedern
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
Welche dem Vorstand als Aufgaben und Kompetenzen unterteilt sind.
Der Vorstand oder 3/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Zur Generalversammlung eingeladen werden Mitglieder, Passivmitglieder, Ehrenmitglieder, Gäste. Stimmberechtigt sind nur Aktivmitglieder.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist abhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Gemäss Art. 66 und Art. 67 ZGB.
- Der Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus min. 5 Personen. Eine Amtsdauer wird jährlich revidiert die Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandstätigkeit ist nebenamtlich und wird nicht vergütet.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen gemäss Art. 69 ZGB. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Der Vorstand verfügt über die Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- a) Präsidium
- b) Vizepräsidium
- c) Buchhalter- Kassier
- d) Aktuar
- e) Organisator / Koordinator
- f) Marketing / Koordinator
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail, Whatsapp oder SMS) gültig.
Der Präsident, der Kassier und die restlichen Vorstandsmitglieder werden für jeweils 2 Jahre gewählt, und zwar immer die Hälfte um 1 Jahr versetzt. Die Amtszeit des Präsidenten darf nicht mit den Amtszeiten des Vizepräsidenten und Kassiers enden. Jedes einzelne Vorstandsmitglied kann unbeschränkt wiedergewählt werden.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und zeichnet alle rechtlich verbindliche Korrespondenz kollektiv mit dem Aktuar und in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier. Er besitzt bei sämtlichen Wahlen und Abstimmungen Stichentscheid.
(Über die einzelnen Aufgaben des Vorstands wird ein separates Pflichtenheft geführt.)
Der Vorstand kann jährlich über die nötigen finanziellen Ausgaben bis zu einer Summe in der Höhe der Quartals Beiträge in eigener Kompetenz entscheiden.
- Revisoren
Rechnungsrevisoren und Ersatzrevisor werden von der Generalversammlung jährlich mit Wiederwählbarkeit gewählt. Sie prüfen die Vereinsrechnung mindestens einmal pro Jahr. Sie überwachen gleichzeitig die sinngemässe Durchführung der finanziellen Beschlüsse und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.
- Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder mit Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 80% des Vorstands und Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
- Eintragung ins Handelsregister
ZBG 61
Abs. 1.) Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Abs. 2.) Der Verein ist zu Eintragung verpflichtet, wenn er:
- Für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
- Revisionspflichtig ist.
Abs. 3.) Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmietglieder beizufügen.
- Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 08.05.2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Winterthur, 8. Mai 2021
Präsident, Jordan Novakovic
Vize-Präsident, Zvonko Grujic
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